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KraftStG § 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge (§ 9 Abs. 2) sind und nach dem 31. Juli 1991 erstmals zugelassen werden, ist für einen Zeitraum von fünf Jahren steuerbefreit. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr. Eine vorübergehende Stillegung oder ein Halterwechsel haben keine Auswirkung auf die Steuerbefreiung.

KraftStG § 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen Inhalt Kraftfahrzeugsteuergesetz KraftStG § 4 Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn

letzte Änderung dieser Seite: 28. Dezember 2008

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