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KraftStG § 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen

(1) Das Halten von Personenkraftwagen ist ab dem Tag der erstmaligen Zulassung vorbehaltlich der Sätze 2 bis 7 bis zum 31. Dezember 2005 von der Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung im Voraus die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.500 kg
1. nach Zeile A Fahrzeugklasse M oder
2. nach Zeile B Fahrzeugklasse M
der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert worden ist, einhalten. Liegt in den Fällen der Nummer 1 der Tag der erstmaligen Zulassung vor dem 1. Juli 1997, beginnt die Steuerbefreiung am 1. Juli 1997. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn in den Fällen der Nummer 1 der Personenkraftwagen vor dem 1. Januar 2000 und in den Fällen der Nummer 2 vor dem 1. Januar 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen wird. In den Fällen der Nummer 2 wird die befristete Steuerbefreiung nach Satz 3 im Wert von 600 Deutsche Mark bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor und 1.200 Deutsche Mark bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor ab dem 1. Januar 2000 gewährt. Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein in der Schlüsselnummer zu 1 (Fahrzeug- und Aufbauart) an der 5. und 6. Stelle ab dem Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Satz 4 bestätigt. Das Halten vor dem 1. Januar 2000 erstmals zugelassener Fahrzeuge im Sinne der Nummer 2 ist zunächst von der Steuer befreit, bis die Steuerersparnis bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 250 Deutsche Mark und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor den Betrag von 500 Deutsche Mark erreicht hat; ab dem 1. Januar 2000 wird beim Halten dieser Fahrzeuge die noch nicht ausgenutzte Steuerbefreiung nach Satz 4 gewährt. Sie endet abweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis vor dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen der Nummer 1 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 250 Deutsche Mark und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor den Betrag von 500 Deutsche Mark und in den Fällen der Nummer 2 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 600 Deutsche Mark und bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor den Betrag von 1.200 Deutsche Mark erreicht hat; die Dauer einer vorübergehenden Stillegung wird bei der Berechnung dieser Beträge berücksichtigt.
(2) Das Halten von Personenkraftwagen, deren Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG zur Anpassung der des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 329 S. 39), nach Feststellung der Zulassungsbehörde
a) unabhängig vom Tag der erstmaligen Zulassung zum Verkehr 90  g/km,
b) bei erstmaliger Zulassung zum Verkehr vor dem 1. Januar 2000 120  g/km
nicht übersteigen, ist ab dem Tag der erstmaligen Zulassung vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2005 von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung endet abweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis vor dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen des Buchstaben a den Betrag von 1.000 Deutsche Mark und in den Fällen des Buchstaben b den Betrag von 500 Deutsche Mark erreicht hat; die Dauer einer vorübergehenden Stillegung wird bei der Berechnung dieser Beträge berücksichtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Absatz 1 und nach Absatz 2 erfüllt, wird dem Fahrzeughalter die Summe der Steuerbefreiungen gewährt.

Fußnote

§ 3b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 G v. 18.4.1997 I 805 mWv 1.7.1997
§ 3b Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 1.12.1999 I 2382 mWv 11.12.1999
§ 3b Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 6.8.1998 I 1998 mWv 25.4.1997
§ 3b Abs. 1 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 3 Nr. 3 G v. 6.8.1998 I 1998 mWv 25.4.1997; idF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 1.12.1999 I 2382 mWv 11.12.1999
§ 3b Abs. 1 Satz 4 bis 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c G v. 1.12.1999 I 2382 mWv 11.12.1999
§ 3b Abs. 1 Satz 7: Umnummeriert von Satz 3 in Satz 4 gem. Art. 3 Nr. 3 G v. 6.8.1998 I 1998 mWv 25.4.1997 u. von Satz 4 in Satz 7 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. c G v. 1.12.1999 I 2382 mWv 11.12.1999

KraftStG § 3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte Inhalt Kraftfahrzeugsteuergesetz KraftStG § 4 Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn

letzte Änderung dieser Seite: 28. Dezember 2008

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